Der Beschwerdeführer ist durch die Bestellung eines amtlichen Verteidigers unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabe erfolgte fristgerecht und genügt mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Wirtschaftsstrafgericht sei die falsche gerichtliche Instanz, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.