Die E.________ Krankenkasse AG reichte gegen die beiden Ärzte am 10. Mai 2010 eine erste Anzeige ein. Diese wurde gestützt auf das damals geltende Recht ohne Untersuchung direkt an das urteilende Gericht überwiesen und ist bei der ersten Instanz hängig (Verfahren P02 10 1203/1204). Nach einer rund zweijährigen Sistierung wegen Hängigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens lud die zuständige Gerichtspräsidentin im Frühjahr 2015 zur Hauptverhandlung vor. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass einzig der Sachverhalt gemäss Anzeige vom 10. Mai 2010 Gegenstand des Verfahrens sei. Daraufhin reichte die E._____