Diese schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, unter Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Die unaufgefordert eingelangte Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Mit Verfügung vom 10. März 2017 räumte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer das Replikrecht ein. Davon machten der als amtlicher Verteidiger bestellte Rechtsanwalt B.________ am 31. März 2017 und der Beschwerdeführer am 8. April 2017 Gebrauch.