132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eine amtliche Verteidigung zu bestellen sei, wenn die Verteidigung gemäss Art. 130 StPO notwendig sei und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimme. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2017 Beschwerde ein, in welcher er sich zum einen gegen die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wehrt, zum anderen diverse Rügen im Zusammenhang mit der vorgenannten Verfügung und dem Verfahren erhebt. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin D.________.