Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 56 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand amtliche Verteidigung / Rechtsverweigerung / diverse Verfahrens- rügen Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglisti- ger Vermögensschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 3. Februar 2017 (W 15 109) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung (W 15 109). Am 3. Februar 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eine amtliche Verteidigung zu bestellen sei, wenn die Verteidigung gemäss Art. 130 StPO notwendig sei und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Auf- forderung hin eine Wahlverteidigung bestimme. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2017 Beschwerde ein, in welcher er sich zum einen gegen die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wehrt, zum anderen diverse Rügen im Zusammenhang mit der vorgenannten Verfügung und dem Verfahren erhebt. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die ver- fahrensleitende Staatsanwältin D.________. Betreffend Ausstand wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein separates Gesuchsverfahren eröffnet (Verfahren BK 17 71). Die Generalstaatsanwaltschaft betraute im Beschwerdeverfahren Staatsanwältin D.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufga- ben. Diese schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, unter Auflage der Verfah- renskosten an den Beschwerdeführer. Die unaufgefordert eingelangte Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kennt- nis zugestellt. Mit Verfügung vom 10. März 2017 räumte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer das Replikrecht ein. Davon machten der als amtlicher Verteidiger bestellte Rechtsanwalt B.________ am 31. März 2017 und der Beschwerdeführer am 8. April 2017 Gebrauch. 2. Hintergrund des Beschwerdeverfahrens bildet eine Auseinandersetzung zwischen der E.________ Krankenkasse AG und den Ärzten A.________ und C.________. Letzteren wird vorgeworfen, dass sich C.________ vom Beschwerdeführer habe vertreten lassen und dieser trotz Kassenausschluss ärztliche Leistungen erbracht habe, welche anschliessend im Namen von C.________ fakturiert worden seien, mit dem Ziel, den verfügten Ausschluss zu umgehen. Die E.________ Kranken- kasse AG reichte gegen die beiden Ärzte am 10. Mai 2010 eine erste Anzeige ein. Diese wurde gestützt auf das damals geltende Recht ohne Untersuchung direkt an das urteilende Gericht überwiesen und ist bei der ersten Instanz hängig (Verfahren P02 10 1203/1204). Nach einer rund zweijährigen Sistierung wegen Hängigkeit ei- nes Schiedsgerichtsverfahrens lud die zuständige Gerichtspräsidentin im Frühjahr 2015 zur Hauptverhandlung vor. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass einzig der Sachverhalt gemäss Anzeige vom 10. Mai 2010 Gegenstand des Verfahrens sei. Daraufhin reichte die E.________ Krankenkasse AG am 28. Mai 2015 eine ergän- zende Strafanzeige ein, in welcher weitere Patienten aufgeführt wurden, die durch den Beschwerdeführer trotz Kassenausschluss behandelt worden sein sollen. Die- se Anzeige ist bei der Staatsanwaltschaft hängig (Verfahren W 15 109). Das Regi- 2 onalgericht sistierte daraufhin das Verfahren P02 10 1203/1204 betreffend Anzeige vom 10. Mai 2010 erneut. C.________ erstattete am 24. August 2015 als Reaktion auf die ergänzende An- zeige vom 28. Mai 2015 Anzeige gegen F.________ und G.________, beide Mitar- beiter der E.________ Krankenkasse AG. Daraufhin eröffnete die Staatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung gegen F.________ und G.________ wegen falscher Anschuldigung etc. (Verfahren W 15 207/208) und sistierte diese am 23. Dezember 2015. Mit Beschluss BK 16 13 vom 24. Juni 2016 schützte die Beschwerdekammer die Sistierung. Am 8. Februar 2017 erstattete C.________ gegen die vorgenannten Herren erneut Anzeige. Gleiches tat der Beschwerdeführer am 29. September 2016 und 7. Februar 2017. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 vereinigte die Staatsanwaltschaft diese Anzeigen mit dem Verfahren W 15 207/208 und hielt fest, dass das Verfahren weiterhin sistiert bleibe. Dagegen reichten der Beschwerdefüh- rer und C.________ erneut Beschwerden bei der Beschwerdekammer ein; ferner stellten sie ein Ausstandsgesuch (Verfahren BK 17 80/81, BK 17 82/83 und BK 17 84/85). Die hier angefochtene Verfügung erging am 3. Februar 2017 im von der E.________ Krankenkasse AG initiierten Verfahren W 15 109 wegen Urkundenfäl- schung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung. 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Bestellung eines amtlichen Verteidigers unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabe erfolgte fristge- recht und genügt mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Vorausset- zungen den Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Wirtschaftsstrafgericht sei die falsche ge- richtliche Instanz, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die ange- fochtene Verfügung erging im Stadium des Vorverfahrens und befasst sich in kei- ner Weise mit dem im Fall einer Anklageerhebung zuständigen Gericht. Abgesehen davon wäre eine Anklageerhebung ohnehin nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge die Zuständigkeit der Staats- anwaltschaft bestreiten sollte (seiner Ansicht zufolge sind Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern vor einer paritätischen Kommission auszutragen), ist ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Strafverfahren um die Frage geht, ob das dem Beschwerdeführer von der Anzeigerin vorgeworfene Verhalten einen Tat- bestand des Schweizerischen Strafgesetzbuchs erfüllt und damit strafbar ist. Dass es sich dabei um einen Sachverhalt zwischen Ärzten und Versicherern handelt, schliesst eine strafrechtliche Beurteilung nicht aus. Die Einleitung des Vorverfah- 3 rens ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO, auch zum Folgenden). Es liegt kein Fall von doppelter Strafverfolgung vor, der ausnahmsweise ein Be- schwerderecht einräumen würde (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO). Nicht Streitgegenstand ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Verfahren W 15 207/208, welches derzeit sistiert ist. Das Begehren, wonach die Vorwürfe ge- gen F.________ und G.________ vorab bzw. prioritär beurteilt werden sollen, kann somit nicht gehört werden. Dieser Antrag wird im Verfahren BK 17 84/85 behandelt. Auch nicht einzutreten ist auf den Antrag, das Verfahren W 15 109 sei zu sistieren. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Sistierungsantrag befunden und die- sen abgewiesen hätte, wäre der diesbezügliche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar (GUIDON, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 und Fn. 102 zu Art. 393 StPO). 3.3 Hinsichtlich des Antrags, wonach dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten zu gewähren sei, ist festzuhalten was folgt: Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 3. Februar 2017 betreffend Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, wann bzw. in welchem Rahmen ihm Akteneinsicht gewährt würde, blieb unange- fochten. Allein schon vor diesem Hintergrund müsste die Rüge als nicht fristgerecht bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Rechtsver- weigerung geltend macht, welche an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO), verkennt er, dass eine Rechtsverweigerung nur dann vorliegt, wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt. Davon kann gestützt auf das vorgenannte Ant- wortschreiben der Staatsanwaltschaft nicht die Rede sein. Weiter wäre – bei Annahme einer fristgerecht erhobenen Rüge – das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses fraglich. Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Dem mit Verfügung vom 3. Fe- bruar 2017 als amtlicher Anwalt bestellten Anwalt sind die amtlichen Akten des Verfahrens W 15 108/109 am 10. Februar 2017 zugestellt worden. Es entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer, ob der Beschwerdeführer mittlerweile die Akten hat einsehen können. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nun die Möglichkeit hat, entweder über den amtlichen Verteidiger an die Akten zu ge- langen oder diese bei der Strafbehörde einzusehen (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Ungeachtet dessen wäre die Rüge ohnehin unbegründet: Das Recht auf Aktenein- sicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Par- teien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer mehrfach um Akteneinsicht ersucht. Die Staatsanwaltschaft liess ihm am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige zukommen. Bezüg- lich weitergehender Akteneinsicht wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass 4 ihm diese nach Bestellung der notwendigen Verteidigung gewährt würde. Am 16. Dezember 2016 teilte sie dem Beschwerdeführer, nachdem dieser ein erneutes Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte, mit, dass die Akteneinsicht bei hängigen Ver- fahren nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise möglich sei, wobei die Akten am Sitz der Strafbehörden oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen seien. Sobald die Verteidigung bestellt sei, werde diese die Möglichkeit haben, die Strafanzeige mit sämtlichen Beilagen ein- zusehen und sich mit ihm zu besprechen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan- den. Mit der Zustellung der Strafanzeige wurde der Beschwerdeführer (vorerst) rechtsgenüglich in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 3.4 Der Beschwerdeführer beantragte weiter die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde. Gemäss Art. 387 StPO haben Rechtsmittel – vorbehältlich anderslau- tender Anordnung – keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend rechtfertigte sich keine Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.5 Festzuhalten ist ferner, dass das gegen Staatsanwältin D.________ gestellte Ausstandsgesuch der Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 8. März 2017 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegensteht (Art. 59 Abs. 3 StPO). 4. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft in diversen Punkten Rechts- verweigerung vor. Auf diese Rüge ist, soweit begründet, einzutreten (Art. 396 Abs. 2 StPO). Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO liegt vor, wenn sich die Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrens- handlung vorzunehmen, mithin untätig bleibt, obschon eine Pflicht zum Tätigwer- den bestünde (GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 396 StPO). Für ein solches Verhalten lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingaben des Beschwerdeführers soweit nötig beantwortet. Dass sie dabei nicht auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers eingegangen ist, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich des beschränkt gewährten Aktenein- sichtsrechts kann auf das in E. 3.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. Dass sich das Verfahren erst im Anfangsstadium befindet, somit noch keine weitergehenden Verfahrensrechte (z.B. Teilnahmerecht oder Äusserungsrecht) gewährt wurden bzw. gewährt werden konnten, liegt darin begründet, dass die Staatsanwaltschaft auf notwendige Verteidigung erkannt hat und – mit Blick auf die beschränkte Ver- wertbarkeit von vorab, d.h. ohne Verteidigung gewonnenen Beweismitteln – mit der Anordnung weiterer Verfahrenshandlungen zuzuwarten hatte (Art. 131 Abs. 3 StPO). Jedenfalls sind die Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm Verfah- rensrechte beschnitten würden oder das Vorverfahren abgekürzt worden sei, un- begründet. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen. 5. Strittig ist ferner die Anordnung der notwendigen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Dies genügt den Begründungsanforderungen 5 nicht. Das Recht auf Begründung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bildet Element eines fairen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sieht Art. 80 Abs. 2 StPO denn auch vor, dass Entscheide – und damit auch Verfügun- gen – zu begründen sind. Lediglich bei einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen kann auf eine (besondere) Begründung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 StPO). Was unter «einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen» zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher präzisiert. Nicht mehr als einfach im Sinn des Gesetzes qualifiziert werden können Entscheide, welche für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 80 StPO). In der Lehre wird als Beispiel von «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» die Bestellung einer amtlichen Verteidigung erwähnt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, N. 591). Dem kann zumindest in der hier interessierenden Konstellation nicht gefolgt werden, in welcher die amtliche Verbeiständung gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnet wird, wird mit dieser doch das in Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und in Art. 14 Ziff. 3 Bst. d des Internationalen Pakts über bür- gerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) garantierte Recht auf Selbst- verteidigung tangiert (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 130 StPO, wonach das Institut der not- wendigen Verteidigung mit Blick auf das Recht zur Selbstverteidigung als «nicht unproblematisch» bezeichnet wird). Hinzu kommt, dass die beschuldigte Person ein Kostenrisiko trägt, würde sie doch im Fall einer Verurteilung zur Rückerstattung der vom Staat geleisteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung und ge- genüber der amtlichen Verteidigung zur Erstattung der Differenz zwischen amtli- chem und vollem Honorar verpflichtet (Art. 134 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass dem Beschwerdeführer die Gründe, welche eine notwendige Verteidigung gebieten könnten, aufgrund der Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2016 und 16. Dezember 2016 bekannt waren, entbindet die Staatsanwaltschaft im Fall einer Begründungspflicht nicht von einer Begründung der Verfügung. Dadurch, dass diese unterblieb, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dieser Mangel führt vorliegend indessen nicht zu einer Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, sondern kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Dem Be- schwerdeführer waren die relevanten Argumente bekannt, so dass er in der Lage war, sich rechtsgenüglich gegen die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers zur Wehr zu setzen. Ausserdem kommt der Beschwerdekammer volle Kognition zu und würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung ist indessen im Dispositiv festzuhalten. 6. 6.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 130 Bst. c StPO für notwendig erachtet (Schreiben vom 23. August 2016 und 16. Dezember 2016, auch zum Folgenden). Sie führte dazu aus, dass bereits das mit dem Verfahren P02 10 1203/1204 betrau- te Regionalgericht von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen sei, der in der 6 Folge mandatierte Verteidiger sein Mandat jedoch am 15. September 2015 nieder- gelegt habe, weshalb nun umgehend entweder der Beschwerdeführer eine neue Verteidigung beauftragen oder die Verfahrensleitung eine solche bestellen müsse. Es handle sich um einen Prozess, in welchem sich rechtlich komplexe Fragen im Bereich der Berufsausübung der Hausärzte und der Abrechnung mit Krankenkas- sen sowie in strafrechtlicher Hinsicht stellen würden. Diese könnten von einem ju- ristischen Laien nicht einfach beantwortet werden und in ähnlich gelagerten Fällen würde jedem juristischen Laien eine Verteidigung beigeordnet. 6.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________. In der Beschwerde macht er geltend, die Bestellung sei zur Unzeit er- folgt (zu kurze Fristbemessung über die Feiertage; hängige Aufsichtsbeschwerde gegen die mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwältin). Ferner rügt er die Verteidigerwahl (u.a. Verteidiger sei deutscher Muttersprache). Ob die Rügen des Beschwerdeführers nur das Vorschlagsrecht betreffen, erscheint fraglich. Den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren kann entnommen werden, dass er sich auch gegen die Annahme, es liege ein Fall von notwendiger Verteidi- gung vor, zu Wehr setzt. Gleiches kann aus seiner Replik geschlossen werden, wo er ausführt, er stelle sich nicht gegen die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, sobald diese notwendig sei. Ungeachtet dessen sind in einem ersten Schritt die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zu prüfen. 7. 7.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit der Vertei- digung zu beauftragen oder sich selbst zu verteidigen (vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und in Art. 14 Ziff. 3 Bst. d IPBPR). Bestellt die beschuldigte Person eine Verteidigung, verliert sie keine Rechte, sondern kann diese nach wie vor selbstän- dig neben der Verteidigung geltend machen; das Recht, sich selbst zu verteidigen und in diesem Zusammenhang Anträge zu stellen und Eingaben zu verfassen, ver- liert sie nicht (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 128 und 2b zu Art. 129 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Das gilt auch, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es nieder- gelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidi- gung bestimmt. 7.2 Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Um- ständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Straf- verfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen (RUCK- STUHL, a.a.O., N. 1 zu Art. 130 StPO, auch zum Folgenden). Der Zwang zur Vertei- digung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in be- sonderem Masse gilt, wenn man nur an die möglichen Zwangsmassnahmen ge- genüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Folgen, die das Strafver- 7 fahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht allgemein die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den allzu oft ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (kritisch dazu RIEDO/NIGGLI, Unverzichtbar? Bemerkungen zur sog. "notwendigen Verteidigung", S. 470 ff. [in: AISUF – Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz 2011 Band/Nr. 308, S. 455 ff.]). In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwi- schen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. IPBPR gewährleisteten Recht auf Selbstverteidigung. Der Verteidigungszwang wird von der Rechtsprechung und der Lehre indessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. E. 6.1 hiervor; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 130 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 130 StPO; SCHMID, Handbuch, N. 730; RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 460 ff.; ferner das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 2.2). 7.3 Gemäss Art. 130 StPO ist eine Verteidigung dann notwendig bzw. ist die beschul- digte Person verpflichtet, sich verteidigen zu lassen, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (Bst. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht (Bst. b), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zu- stands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (Bst. e). Soweit hier interessierend liegt kein Anwendungsfall von Bst. a und e vor. Auch Bst. b und damit implizit auch Bst. d entfällt, lässt sich derzeit doch nicht abschät- zen, welche (konkrete) Strafhöhe dem Beschwerdeführer drohen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat sich denn auch nicht auf diesen Anwendungsfall, sondern auf denjenigen gemäss Bst. c bezogen (notwendige Verteidigung wegen körperli- chen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen). Soweit ersichtlich liegen beim Beschwerdeführer keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Sinn von körperlichen Gebrechen oder geistigen Behinderungen vor, die die Ver- teidigungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Staatsanwaltschaft macht dies auch nicht geltend. Den Eingaben des Beschwerdeführers zufolge soll er zwar krank sein. Daraus schliesst er selber aber nicht, dass er sein Selbstverteidigungs- recht nicht genügend wahrnehmen könnte. Deshalb ist einzig zu prüfen, ob ein «anderer Grund» gegeben ist, demgemäss eine Verteidigung notwendig ist. Dieser Tatbestand fand in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine klare Um- schreibung (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 [zur Publi- kation bestimmt] E. 2.4.4). In der Lehre wird beispielsweise die Fremdsprachigkeit genannt, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht (statt vieler SCHMID, Schweizerische Strafpro- 8 zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 130 StPO), oder Grün- de vorliegen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Verteidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass einschränken wie körperliche und geistige Defizite (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 32 zu Art. 130 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 130 StPO). In Zweifelsfällen ist ent- scheidend auf die Fähigkeit der beschuldigten Person abzustellen, sich selbst wirk- sam verteidigen zu können (SCHMID, Handbuch, Fn. 197 zu N. 734). Dies hat im Hinblick auf den konkreten Einzelfall unter Würdigung der besonderen Umstände zu geschehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 130 vom 24. Juni 2014 E. 5, auch zum Folgenden). Klar sein dürfte, dass auch bei dieser Würdigung, wie bei Art. 130 Bst. c StPO insgesamt, von einer bestimmten Schwelle ausgegangen werden muss. Das heisst, dass die konkrete Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit gesamthaft betrachtet von einer solchen Intensität sein muss, dass ohne Bestellung einer anwaltlichen Vertretung nicht von einem fairen Prozess gesprochen werden kann (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 472), mit der Konse- quenz, dass bereits erhobene Beweise nur beschränkt Gültigkeit besitzen (Art. 131 Abs. 3 StPO). Da die notwendige Verteidigung – sofern sie dem Willen der be- schuldigten Person widerspricht – eine Form der prozessualen Entmündigung ist und einen Eingriff in elementare Freiheitsrechte bedeutet, darf sie nur mit Zurück- haltung erfolgen (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 475). 7.4 Im Zusammenhang mit zwischen ihm und Versicherern geführten Verfahren ge- langte der Beschwerdeführer bereits mehrmals an die Beschwerdekammer. Diesen Verfahren liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er seine Ver- fahrensinteressen nicht ausreichend wahren könnte bzw. seine Verteidigungsfähig- keit beeinträchtigt wäre. Zwar trifft zu, dass sich eine rechtlich komplexe Frage im Schnittbereich Gesund- heits- und Strafrecht stellt. Indessen ist diese klar umgrenzt, ist doch zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat, indem er – in Vertretung von C.________ – ärztliche Leistungen trotz Kassenausschluss erbracht hatte, die an- schliessend im Namen von C.________ fakturiert worden sind. Dass der Be- schwerdeführer über Kenntnisse im Gesundheitswesen verfügt, kann nicht in Abre- de gestellt werden. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Kenntnisse ist der Staatsan- waltschaft darin beizupflichten, dass die Tatbestände des Betrugs und der Urkun- denfälschung rechtlich heikle Fragen aufwerfen können. Dies allein vermag indes- sen nicht eine im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO notwendige Verteidigung zu be- gründen. Andere Gründe, welche derzeit eine notwendige Verteidigung aufdrängen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die notwendige Verteidigung auch nicht mit der Argumentation begründet werden, der Gang des Verfahrens liesse sich mit der Beiordnung eines amtlichen Verteidigers vereinfachen (LIEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 132 StPO). Einer Verfahrenserleichterung steht schon die Tatsache entgegen, dass es der amtlich verteidigten Person unbenommen ist, neben ihrer Verteidigung selber Eingaben zu machen und Anträge zu stellen. Dass das Selbstverteidigungs- recht aus anderen Gründen eingeschränkt werden könnte, z.B. weil die beschuldig- te Person den geordneten Gang des Verfahrens dauernd in gravierender Weise 9 stört oder ein Missbrauch von Verfahrensrechten vorliegt, wird von der Staatsan- waltschaft nicht behauptet. Einem entsprechenden missbräuchlichen Verhalten der beschuldigten Person könnte ohnehin nur einzelfallweise (durch Einschränkung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 108 StPO) begegnet werden. Das Institut der notwendigen Verteidigung ist nicht auf diese Fälle zugeschnitten (RIE- DO/NIGGLI, a.a.O., S. 463 f.). 7.5 Es liegt somit derzeit kein Fall vor, in welchem der Beschwerdeführer zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Die Verfügung vom 3. Februar 2017 ist aufzuheben. Vor diesem Hinter- grund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Ausübung des Vorschlagsrechts eingeräumt worden ist und ob die von der Staatsanwaltschaft getroffene Wahl in der Person von Rechtsanwalt B.________ angemessen ist. 8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei vorliegendem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Rest trägt der Kanton Bern. Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschwerde- führer im Beschwerdeverfahren nicht entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ hingegen sind die bisherigen Aufwendungen zu ent- schädigen, wurde der Beschwerde doch keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens sind bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussabrechnung geltend zu machen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfü- gung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 3. Februar 2017 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Rest, ausma- chend CHF 600.00, wird vom Kanton Bern getragen. 4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird durch die Staatsanwaltschaft festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwältin D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 18. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11