7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei vorliegendem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Rest trägt der Kanton Bern. Entschädigungswürdige Nachteile sind der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).