6.5 Es liegt somit derzeit kein Fall vor, in welchem die Beschwerdeführerin zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 3. Februar 2017 ist aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur Ausübung des Vorschlagsrechts eingeräumt worden ist.