Dass das Selbstverteidigungsrecht aus anderen Gründen eingeschränkt werden könnte, z.B. weil die beschuldigte Person den geordneten Gang des Verfahrens dauernd in gravierender Weise stört oder ein Missbrauch von Verfahrensrechten vorliegt, wird von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet. Einem entsprechenden missbräuchlichen Verhalten der beschuldigten Person könnte ohnehin nur einzelfallweise (durch Einschränkung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 108 StPO) begegnet werden. Das Institut der notwendigen Verteidigung ist nicht auf diese Fälle zugeschnitten (RIE- DO/NIGGLI, a.a.O., S. 463 f.).