Einer Verfahrenserleichterung steht schon die Tatsache entgegen, dass es der amtlich verteidigten Person unbenommen ist, neben ihrer Verteidigung selber Eingaben zu machen und Anträge zu stellen. Dass das Selbstverteidigungsrecht aus anderen Gründen eingeschränkt werden könnte, z.B. weil die beschuldigte Person den geordneten Gang des Verfahrens dauernd in gravierender Weise stört oder ein Missbrauch von Verfahrensrechten vorliegt, wird von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet.