Andere Gründe, welche derzeit eine notwendige Verteidigung aufdrängen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die notwendige Verteidigung auch nicht mit der Argumentation begründet werden, der Gang des Verfahrens liesse sich mit der Beiordnung eines amtlichen Verteidigers vereinfachen (LIEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 132 StPO). Einer Verfahrenserleichterung steht schon die Tatsache entgegen, dass es der amtlich verteidigten Person unbenommen ist, neben ihrer Verteidigung selber Eingaben zu machen und Anträge zu stellen.