8 schwerdeführerin über Kenntnisse im Gesundheitswesen verfügt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Kenntnisse ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung rechtlich heikle Fragen aufwerfen können. Dies allein vermag indessen nicht eine im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO notwendige Verteidigung zu begründen. Andere Gründe, welche derzeit eine notwendige Verteidigung aufdrängen, sind nicht ersichtlich.