Zwar trifft zu, dass sich eine rechtlich komplexe Frage im Schnittbereich Gesund- heits- und Strafrecht stellt. Indessen ist diese klar umgrenzt, ist doch zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin strafbar gemacht hat, indem sie sich von einem Arztkollegen hat vertreten lassen, der von der Krankenkasse ausgeschlossen worden war, und dessen Leistungen in eigenem Namen fakturiert hat. Dass die Be-