In dieser Zeit gelangte die Beschwerdeführerin mehrmals an die Beschwerdekammer. In keinem Verfahren fanden sich Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könnte bzw. ihre Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Zwar trifft zu, dass sich eine rechtlich komplexe Frage im Schnittbereich Gesund- heits- und Strafrecht stellt.