131 Abs. 3 StPO). Da die notwendige Verteidigung – sofern sie dem Willen der beschuldigten Person widerspricht – eine Form der prozessualen Entmündigung ist und einen Eingriff in elementare Freiheitsrechte bedeutet, darf sie nur mit Zurückhaltung erfolgen (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 475). 6.4 Das Strafverfahren zwischen den Ärzten A.________/E.________ und der D.________ Krankenkasse AG dauert bereits rund sieben Jahre. In dieser Zeit gelangte die Beschwerdeführerin mehrmals an die Beschwerdekammer.