c bezogen (notwendige Verteidigung wegen körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen). Unbestrittenermassen liegen bei der Beschwerdeführerin keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vor (im Sinn von körperlichen Gebrechen [z.B. Blindheit, Taubstummheit, Gehörlosigkeit] oder geistigen Behinderungen), weshalb einzig zu prüfen ist, ob ein «anderer Grund» gegeben ist, demgemäss eine Verteidigung notwendig ist. Dieser Tatbestand fand in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine klare Umschreibung (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 [zur Publikation bestimmt] E. 2.4.4).