7 Soweit hier interessierend liegt kein Anwendungsfall von Bst. a und e vor. Auch Bst. b und damit implizit auch Bst. d entfällt, lässt sich derzeit doch nicht abschätzen, welche (konkrete) Strafhöhe der Beschwerdeführerin drohen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat sich denn auch nicht auf diesen Anwendungsfall, sondern auf denjenigen gemäss Bst. c bezogen (notwendige Verteidigung wegen körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen).