AISUF – Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz 2011 Band/Nr. 308, S. 455 ff.]). In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwischen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. IPBPR gewährleisteten Recht auf Selbstverteidigung. Der Verteidigungszwang wird von der Rechtsprechung und der Lehre indessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. E. 6.1 hiervor; RUCKSTUHL, a.a.