fahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht allgemein die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den allzu oft ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (kritisch dazu RIEDO/NIGGLI, Unverzichtbar? Bemerkungen zur sog. "notwendigen Verteidigung", S. 470 ff. [in: AISUF – Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz 2011 Band/Nr. 308, S. 455 ff.]).