Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen (RUCK- STUHL, a.a.O., N. 1 zu Art. 130 StPO, auch zum Folgenden). Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt, wenn man nur an die möglichen Zwangsmassnahmen gegenüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Folgen, die das Strafver-