130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Das gilt auch, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. 6.2 Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen (RUCK- STUHL, a.a.O., N. 1 zu Art. 130 StPO, auch zum Folgenden).