6 dig neben der Verteidigung geltend machen; das Recht, sich selbst zu verteidigen und in diesem Zusammenhang Anträge zu stellen und Eingaben zu verfassen, verliert sie nicht (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 128 und 2b zu Art. 129 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt.