Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Aus ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren und den beigelegten, im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Eingaben kann zusammengefasst geschlossen werden, dass sie sich sehr wohl in der Lage sieht, das Verfahren ohne Rechtsanwalt zu bestreiten. Sie beruft sich dabei auf ihre gesundheitspolitischen und juristischen Kenntnisse, die weiter gingen als diejenigen vieler Rechtsanwälte. Ferner rügt sie die Fristansetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorschlagsrechts.