Sie führte dazu aus, dass bereits das mit dem Verfahren P02 10 1203/1204 betraute Regionalgericht von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen sei, die in der Folge mandatierte Verteidigerin ihr Mandat jedoch am 15. September 2015 niedergelegt habe, weshalb nun umgehend entweder die Beschwerdeführerin eine neue Verteidigung beauftragen oder die Verfahrensleitung eine solche bestellen müsse. Es handle sich um einen Prozess, in welchem sich rechtlich komplexe Fragen im Bereich der Berufsausübung der Hausärzte und der Abrechnung mit Krankenkassen sowie in strafrechtlicher Hinsicht stellen würden.