Dadurch, dass diese unterblieb, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dieser Mangel führt vorliegend indessen nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Beschwerdeführerin waren die relevanten Argumente bekannt, so dass sie in der Lage war, sich rechtsgenüglich gegen die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers zur Wehr zu setzen. Ausserdem kommt der Beschwerdekammer volle Kognition zu und würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung ist indessen im Dispositiv festzuhalten.