5 Dass der Beschwerdeführerin die Gründe, welche eine notwendige Verteidigung gebieten könnten, aufgrund der Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2016, 9. September 2016, 16. Dezember 2016 und 19. Januar 2017 bekannt waren, entbindet die Staatsanwaltschaft im Fall einer Begründungspflicht nicht von einer Begründung der Verfügung. Dadurch, dass diese unterblieb, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.