2014, N. 6 ff. zu Art. 130 StPO, wonach das Institut der notwendigen Verteidigung mit Blick auf das Recht zur Selbstverteidigung als «nicht unproblematisch» bezeichnet wird). Hinzu kommt, dass die beschuldigte Person ein Kostenrisiko trägt, würde sie doch im Fall einer Verurteilung zur Rückerstattung der vom Staat geleisteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung und gegenüber der amtlichen Verteidigung zur Erstattung der Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar verpflichtet (Art. 134 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).