80 Abs. 2 StPO denn auch vor, dass Entscheide – und damit auch Verfügungen – zu begründen sind. Lediglich bei einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen kann auf eine (besondere) Begründung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 StPO). Was unter «einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen» zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher präzisiert. Nicht mehr als einfach im Sinn des Gesetzes qualifiziert werden können Entscheide, welche für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.