4. Strittig ist vorliegend somit einzig, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Das Recht auf Begründung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bildet Element eines fairen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sieht Art. 80 Abs. 2 StPO denn auch vor, dass Entscheide – und damit auch Verfügungen – zu begründen sind.