Die Staatsanwaltschaft liess ihr am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige zukommen. Bezüglich weitergehender Akteneinsicht wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine solche bei hängigen Verfahren nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise möglich sei, wobei die Akten am Sitz der Strafbehörden oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen seien. Sobald die Verteidigung bestellt sei, werde diese die Möglichkeit haben, die Strafanzeige mit sämtlichen Beilagen einzusehen und sich mit ihr, der Beschwerdeführerin, zu besprechen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.