Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Dem mit Verfügung vom 3. Februar 2017 als amtlicher Anwalt bestellten Anwalt sind die amtlichen Akten des Verfahrens W 15 108/109 am 10. Februar 2017 zugestellt worden. Es entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile die Akten hat einsehen können. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nun die Möglichkeit hat, entweder über den amtlichen Verteidiger an die Akten zu gelangen oder diese bei der Strafbehörde einzusehen. Ungeachtet dessen wäre die Rüge ohnehin unbegründet: