Allein schon vor diesem Hintergrund müsste die Rüge als nicht fristgerecht bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik eine Rechtsverweigerung geltend macht, welche an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO), verkennt sie, dass eine Rechtsverweigerung nur dann vorliegt, wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt. Davon kann gestützt auf die Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft nicht gesprochen werden. Weiter wäre – bei Annahme einer fristgerecht erhobenen Rüge – das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses fraglich. Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein.