3.3 Hinsichtlich des Antrags, wonach ihr Einsicht in die Akten zu gewähren sei (Antrag 4), ist festzuhalten was folgt: Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig die Verfügung vom 3. Februar 2017 betreffend Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2017, in welchem der Beschwerdeführerin letztmals mitgeteilt wurde, wann bzw. in welchem Rahmen ihr Akteneinsicht gewährt würde, blieb unangefochten. Allein schon vor diesem Hintergrund müsste die Rüge als nicht fristgerecht bezeichnet werden.