Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung geltend machen sollte (vgl. Ausführungen zu Antrag 3, wonach sie die «Nichtanhandnahmeverfügung gegen die doppelte Strafanzeige der D.________ Chefs» verlange), mit der Folge, dass sie sich gegen die Einleitung des Vorverfahrens zur Wehr setzen könnte, ist ihr entgegen zu halten, dass kein Fall von doppelter Strafverfolgung vorliegt (Art. 11 Abs. 1 StPO). Nicht Streitgegenstand ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Verfahren W 15 207/208, welches derzeit sistiert ist.