Abgesehen davon wäre eine Anklageerhebung ohnehin nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestreiten und vorbringen sollte, es sei ein Verfahren bei der paritätischen Kommission einzuleiten, ist ihr entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Strafverfahren um die Frage geht, ob das der Beschwerdeführerin von der Anzeigerin vorgeworfene Verhalten einen Tatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuchs erfüllt und damit strafbar ist. Dass es sich dabei um einen Sachverhalt zwischen Ärzten und Versicherern handelt, schliesst eine strafrechtliche Beurtei-