Damit bringt die Beschwerdeführerin genügend zum Ausdruck, dass sie mit der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht einverstanden ist. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin indessen rügt, das Wirtschaftsstrafgericht sei die falsche gerichtliche Instanz und die Staatsanwaltschaft hätte dies nach Erhalt der Strafanzeige merken müssen (Antrag 1 und Antrag 2, wonach der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die angefochtene Verfügung erging im Stadium des Vorverfahrens und befasst sich in keiner Weise mit dem im Fall einer Anklageerhebung zuständigen Gericht.