Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem, dass die Korrespondenz ihr direkt an ihre Privatadresse und nicht dem amtlichen Verteidiger geschickt werde, sei sie doch weder bevormundet noch vorbestraft. Damit bringt die Beschwerdeführerin genügend zum Ausdruck, dass sie mit der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht einverstanden ist.