In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bezüglich der Bestellung eines amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft enorm unter Druck gesetzt werde. Weiter führt sie aus, dass die zuständige Staatsanwältin keine Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen im Gesundheitsrecht habe und sich wahrscheinlich durch die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu entlasten versuche. Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem, dass die Korrespondenz ihr direkt an ihre Privatadresse und nicht dem amtlichen Verteidiger geschickt werde, sei sie doch weder bevormundet noch vorbestraft.