Die Beschwerdeführerin ist durch die Bestellung eines amtlichen Verteidigers unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabe erfolgte fristgerecht und genügt mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bezüglich der Bestellung eines amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft enorm unter Druck gesetzt werde.