2 kammer) die Sistierung. Am 8. Februar 2017 erstattete A.________ gegen die vorgenannten Herren erneut Anzeige. Gleiches tat E.________ am 29. September 2016 und 7. Februar 2017. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 vereinigte die Staatsanwaltschaft diese Anzeigen mit dem Verfahren W 15 207/208 und hielt fest, dass das Verfahren weiterhin sistiert bleibe. Dagegen reichten A.________ und E.________ erneut Beschwerden bei der Beschwerdekammer ein; ferner stellten sie ein Ausstandsgesuch (Verfahren BK 17 80/81, BK 17 82/83 und BK 17 84/85).