Daraufhin reichte die D.________ Krankenkasse AG am 28. Mai 2015 eine ergänzende Strafanzeige ein, in welcher weitere Patienten aufgeführt wurden, die durch E.________ trotz Kassenausschluss behandelt worden sein sollen. Diese Anzeige ist bei der Staatsanwaltschaft hängig (Verfahren W 15 109). Das Regionalgericht sistierte daraufhin das Verfahren P02 10 1203/1204 betreffend Anzeige vom 10. Mai 2010 erneut. A.________ erstattete am 24. August 2015 als Reaktion auf die ergänzende Anzeige vom 28. Mai 2015 Anzeige gegen F.________ und G.________, beide Mitarbeiter der D.________ Krankenkasse AG.