Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 55 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Gegenstand amtliche Verteidigung / diverse Verfahrensrügen Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglisti- ger Vermögensschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 3. Februar 2017 (W 15 109) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung (W 15 109). Am 3. Februar 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eine amtliche Verteidigung zu bestellen sei, wenn die Verteidigung gemäss Art. 130 StPO notwendig sei und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Auf- forderung hin eine Wahlverteidigung bestimme. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Februar 2017 Beschwerde ein, in wel- cher sie sich zum einen gegen die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wehrt, zum anderen diverse Rügen im Zusammenhang mit der vorgenannten Verfügung und dem Verfahren erhebt. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 8. März 2017 ein Nichteintreten auf die Beschwerde, unter Auflage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin repli- zierte am 8. April 2017. 2. Hintergrund des Beschwerdeverfahrens bildet eine Auseinandersetzung zwischen der D.________ Krankenkasse AG und den Ärzten A.________ und E.________. Letzteren wird vorgeworfen, dass sich A.________ von ihrem Arztkollegen E.________ habe vertreten lassen und dieser trotz Kassenausschluss ärztliche Leistungen erbracht habe, welche anschliessend im Namen von A.________ faktu- riert worden seien, mit dem Ziel, den verfügten Ausschluss zu umgehen. Die D.________ Krankenkasse AG reichte gegen die beiden Ärzte am 10. Mai 2010 ei- ne erste Anzeige ein. Diese wurde gestützt auf das damals geltende Recht ohne Untersuchung direkt an das urteilende Gericht überwiesen und ist bei der ersten Instanz hängig (Verfahren P02 10 1203/1204). Nach einer rund zweijährigen Sistie- rung wegen Hängigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens lud die zuständige Ge- richtspräsidentin im Frühjahr 2015 zur Hauptverhandlung vor. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass einzig der Sachverhalt gemäss Anzeige vom 10. Mai 2010 Gegen- stand des Verfahrens sei. Daraufhin reichte die D.________ Krankenkasse AG am 28. Mai 2015 eine ergänzende Strafanzeige ein, in welcher weitere Patienten auf- geführt wurden, die durch E.________ trotz Kassenausschluss behandelt worden sein sollen. Diese Anzeige ist bei der Staatsanwaltschaft hängig (Verfahren W 15 109). Das Regionalgericht sistierte daraufhin das Verfahren P02 10 1203/1204 be- treffend Anzeige vom 10. Mai 2010 erneut. A.________ erstattete am 24. August 2015 als Reaktion auf die ergänzende An- zeige vom 28. Mai 2015 Anzeige gegen F.________ und G.________, beide Mitar- beiter der D.________ Krankenkasse AG. Daraufhin eröffnete die Staatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung gegen F.________ und G.________ wegen falscher Anschuldigung etc. (Verfahren W 15 207/208) und sistierte diese am 23. Dezember 2015. Mit Beschluss BK 16 13 vom 24. Juni 2016 schützte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- 2 kammer) die Sistierung. Am 8. Februar 2017 erstattete A.________ gegen die vor- genannten Herren erneut Anzeige. Gleiches tat E.________ am 29. September 2016 und 7. Februar 2017. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 vereinigte die Staatsanwaltschaft diese Anzeigen mit dem Verfahren W 15 207/208 und hielt fest, dass das Verfahren weiterhin sistiert bleibe. Dagegen reichten A.________ und E.________ erneut Beschwerden bei der Beschwerdekammer ein; ferner stellten sie ein Ausstandsgesuch (Verfahren BK 17 80/81, BK 17 82/83 und BK 17 84/85). Die hier angefochtene Verfügung erging am 3. Februar 2017 im von der D.________ Krankenkasse AG initiierten Verfahren W 15 109 wegen Urkundenfäl- schung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung. 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Bestellung eines amtlichen Verteidigers unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabe erfolgte fristge- recht und genügt mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Vorausset- zungen den Begründungsanforderungen. In der Beschwerde macht die Beschwer- deführerin geltend, dass sie bezüglich der Bestellung eines amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft enorm unter Druck gesetzt werde. Weiter führt sie aus, dass die zuständige Staatsanwältin keine Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen im Gesundheitsrecht habe und sich wahrscheinlich durch die Bestellung eines amt- lichen Verteidigers zu entlasten versuche. Die Beschwerdeführerin verlangt aus- serdem, dass die Korrespondenz ihr direkt an ihre Privatadresse und nicht dem amtlichen Verteidiger geschickt werde, sei sie doch weder bevormundet noch vor- bestraft. Damit bringt die Beschwerdeführerin genügend zum Ausdruck, dass sie mit der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht einverstanden ist. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin indessen rügt, das Wirtschaftsstrafgericht sei die falsche gerichtliche Instanz und die Staatsanwaltschaft hätte dies nach Erhalt der Strafanzeige merken müssen (Antrag 1 und Antrag 2, wonach der Untersuchungs- grundsatz verletzt sei), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die an- gefochtene Verfügung erging im Stadium des Vorverfahrens und befasst sich in keiner Weise mit dem im Fall einer Anklageerhebung zuständigen Gericht. Abge- sehen davon wäre eine Anklageerhebung ohnehin nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestreiten und vorbringen sollte, es sei ein Verfahren bei der paritätischen Kommission einzuleiten, ist ihr entgegen zu halten, dass es im vorlie- genden Strafverfahren um die Frage geht, ob das der Beschwerdeführerin von der Anzeigerin vorgeworfene Verhalten einen Tatbestand des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs erfüllt und damit strafbar ist. Dass es sich dabei um einen Sachverhalt zwischen Ärzten und Versicherern handelt, schliesst eine strafrechtliche Beurtei- 3 lung nicht aus. Die Einleitung des Vorverfahrens ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO, auch zum Folgenden). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung geltend machen sollte (vgl. Ausführungen zu Antrag 3, wonach sie die «Nichtanhandnahmeverfügung gegen die doppelte Strafanzeige der D.________ Chefs» verlange), mit der Folge, dass sie sich gegen die Einleitung des Vorverfahrens zur Wehr setzen könnte, ist ihr entgegen zu halten, dass kein Fall von doppelter Strafverfolgung vorliegt (Art. 11 Abs. 1 StPO). Nicht Streitgegenstand ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Verfahren W 15 207/208, welches derzeit sistiert ist. Auf den Antrag, wonach die entspre- chende Sistierung aufzuheben sei (Anträge 3 und 5), kann somit nicht eingetreten werden. Dieser Antrag wir im Verfahren BK 17 84/85 behandelt. Nicht einzutreten ist ferner auf Antrag 7, es sei eine Expertise einzuholen über die Zuständigkeit der Strafbehörde und die Frage, ob ein Arzt sich durch einen Arztkol- legen vertreten lassen darf, der von der Krankenkasse ausgeschlossen worden ist. Bezüglich der Zuständigkeit kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden und der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre bei der Staats- anwaltschaft zu stellen. 3.3 Hinsichtlich des Antrags, wonach ihr Einsicht in die Akten zu gewähren sei (Antrag 4), ist festzuhalten was folgt: Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig die Verfügung vom 3. Februar 2017 betref- fend Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Das Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom 19. Januar 2017, in welchem der Beschwerdeführerin letztmals mitge- teilt wurde, wann bzw. in welchem Rahmen ihr Akteneinsicht gewährt würde, blieb unangefochten. Allein schon vor diesem Hintergrund müsste die Rüge als nicht fristgerecht bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik eine Rechtsverweigerung geltend macht, welche an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO), verkennt sie, dass eine Rechtsverweigerung nur dann vorliegt, wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt. Davon kann gestützt auf die Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft nicht gesprochen werden. Weiter wäre – bei Annahme einer fristgerecht erhobenen Rüge – das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses fraglich. Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Dem mit Verfügung vom 3. Fe- bruar 2017 als amtlicher Anwalt bestellten Anwalt sind die amtlichen Akten des Verfahrens W 15 108/109 am 10. Februar 2017 zugestellt worden. Es entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile die Akten hat einsehen können. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nun die Möglichkeit hat, entweder über den amtlichen Verteidiger an die Akten zu ge- langen oder diese bei der Strafbehörde einzusehen. Ungeachtet dessen wäre die Rüge ohnehin unbegründet: Das Recht auf Aktenein- sicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Par- teien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der 4 Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin mehrfach um Akteneinsicht ersucht. Die Staatsanwaltschaft liess ihr am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige zukommen. Bezüglich weitergehender Akteneinsicht wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ei- ne solche bei hängigen Verfahren nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise möglich sei, wobei die Akten am Sitz der Strafbehörden oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen seien. Sobald die Verteidigung bestellt sei, werde diese die Möglichkeit haben, die Strafanzeige mit sämtlichen Beilagen einzusehen und sich mit ihr, der Beschwerdeführerin, zu be- sprechen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit der Zustellung der Straf- anzeige wurde die Beschwerdeführerin (vorerst) rechtsgenüglich in die Lage ver- setzt, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. 4. Strittig ist vorliegend somit einzig, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Ver- teidigung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Das Recht auf Begründung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bildet Element eines fairen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sieht Art. 80 Abs. 2 StPO denn auch vor, dass Entscheide – und damit auch Verfügun- gen – zu begründen sind. Lediglich bei einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen kann auf eine (besondere) Begründung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 StPO). Was unter «einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen» zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher präzisiert. Nicht mehr als einfach im Sinn des Gesetzes qualifiziert werden können Entscheide, welche für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 80 StPO). In der Lehre wird als Beispiel von «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» die Bestellung einer amtlichen Verteidigung erwähnt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, N. 591). Dem kann zumindest in der hier interessierenden Konstellation nicht gefolgt werden, in welcher die amtliche Verbeiständung gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnet wird, wird mit dieser doch das in Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und in Art. 14 Ziff. 3 Bst. d des Internationalen Pakts über bür- gerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) garantierte Recht auf Selbst- verteidigung tangiert (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 130 StPO, wonach das Institut der not- wendigen Verteidigung mit Blick auf das Recht zur Selbstverteidigung als «nicht unproblematisch» bezeichnet wird). Hinzu kommt, dass die beschuldigte Person ein Kostenrisiko trägt, würde sie doch im Fall einer Verurteilung zur Rückerstattung der vom Staat geleisteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung und ge- genüber der amtlichen Verteidigung zur Erstattung der Differenz zwischen amtli- chem und vollem Honorar verpflichtet (Art. 134 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5 Dass der Beschwerdeführerin die Gründe, welche eine notwendige Verteidigung gebieten könnten, aufgrund der Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2016, 9. September 2016, 16. Dezember 2016 und 19. Januar 2017 bekannt wa- ren, entbindet die Staatsanwaltschaft im Fall einer Begründungspflicht nicht von ei- ner Begründung der Verfügung. Dadurch, dass diese unterblieb, wurde das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dieser Mangel führt vorliegend indes- sen nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern kann im Be- schwerdeverfahren geheilt werden. Der Beschwerdeführerin waren die relevanten Argumente bekannt, so dass sie in der Lage war, sich rechtsgenüglich gegen die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers zur Wehr zu setzen. Ausserdem kommt der Beschwerdekammer volle Kognition zu und würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung ist indessen im Dispositiv festzuhalten. 5. 5.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 130 Bst. c StPO für notwendig erachtet (Schreiben vom 23. August 2016, vom 9. September 2016, 16. Dezember 2016 und 19. Januar 2017, auch zum Folgenden). Sie führte dazu aus, dass bereits das mit dem Verfahren P02 10 1203/1204 betraute Regionalgericht von einer notwen- digen Verteidigung ausgegangen sei, die in der Folge mandatierte Verteidigerin ihr Mandat jedoch am 15. September 2015 niedergelegt habe, weshalb nun umge- hend entweder die Beschwerdeführerin eine neue Verteidigung beauftragen oder die Verfahrensleitung eine solche bestellen müsse. Es handle sich um einen Pro- zess, in welchem sich rechtlich komplexe Fragen im Bereich der Berufsausübung der Hausärzte und der Abrechnung mit Krankenkassen sowie in strafrechtlicher Hinsicht stellen würden. Diese könnten von einem juristischen Laien nicht einfach beantwortet werden und in ähnlich gelagerten Fällen würde jedem juristischen Lai- en eine Verteidigung beigeordnet. 5.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beiordnung eines amtlichen Verteidi- gers. Aus ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren und den beigelegten, im vorin- stanzlichen Verfahren gemachten Eingaben kann zusammengefasst geschlossen werden, dass sie sich sehr wohl in der Lage sieht, das Verfahren ohne Rechtsan- walt zu bestreiten. Sie beruft sich dabei auf ihre gesundheitspolitischen und juristi- schen Kenntnisse, die weiter gingen als diejenigen vieler Rechtsanwälte. Ferner rügt sie die Fristansetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Vor- schlagsrechts. Die Suche nach Rechtsanwälten, die Kenntnisse des Gesundheits- und des Strafrechts hätten, gestalte sich schwierig und werde durch die verweiger- te Akteneinsicht zusätzlich erschwert. 6. 6.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit der Vertei- digung zu beauftragen oder sich selbst zu verteidigen (vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und in Art. 14 Ziff. 3 Bst. d IPBPR). Bestellt die beschuldigte Person eine Verteidigung, verliert sie keine Rechte, sondern kann diese nach wie vor selbstän- 6 dig neben der Verteidigung geltend machen; das Recht, sich selbst zu verteidigen und in diesem Zusammenhang Anträge zu stellen und Eingaben zu verfassen, ver- liert sie nicht (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 128 und 2b zu Art. 129 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Das gilt auch, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es nieder- gelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidi- gung bestimmt. 6.2 Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Um- ständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Straf- verfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen (RUCK- STUHL, a.a.O., N. 1 zu Art. 130 StPO, auch zum Folgenden). Der Zwang zur Vertei- digung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in be- sonderem Masse gilt, wenn man nur an die möglichen Zwangsmassnahmen ge- genüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Folgen, die das Strafver- fahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht allgemein die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den allzu oft ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (kritisch dazu RIEDO/NIGGLI, Unverzichtbar? Bemerkungen zur sog. "notwendigen Verteidigung", S. 470 ff. [in: AISUF – Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz 2011 Band/Nr. 308, S. 455 ff.]). In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwi- schen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. IPBPR gewährleisteten Recht auf Selbstverteidigung. Der Verteidigungszwang wird von der Rechtsprechung und der Lehre indessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. E. 6.1 hiervor; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 130 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 130 StPO; SCHMID, Handbuch, N. 730; RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 460 ff.; ferner das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 2.2). 6.3 Gemäss Art. 130 StPO ist eine Verteidigung dann notwendig bzw. ist die beschul- digte Person verpflichtet, sich verteidigen zu lassen, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (Bst. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht (Bst. b), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zu- stands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (Bst. e). 7 Soweit hier interessierend liegt kein Anwendungsfall von Bst. a und e vor. Auch Bst. b und damit implizit auch Bst. d entfällt, lässt sich derzeit doch nicht abschät- zen, welche (konkrete) Strafhöhe der Beschwerdeführerin drohen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat sich denn auch nicht auf diesen Anwendungsfall, sondern auf denjenigen gemäss Bst. c bezogen (notwendige Verteidigung wegen körperli- chen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen). Unbestrittenermassen liegen bei der Beschwerdeführerin keine körperlichen oder geistigen Beeinträchti- gungen vor (im Sinn von körperlichen Gebrechen [z.B. Blindheit, Taubstummheit, Gehörlosigkeit] oder geistigen Behinderungen), weshalb einzig zu prüfen ist, ob ein «anderer Grund» gegeben ist, demgemäss eine Verteidigung notwendig ist. Dieser Tatbestand fand in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine klare Um- schreibung (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 [zur Publi- kation bestimmt] E. 2.4.4). In der Lehre wird beispielsweise die Fremdsprachigkeit genannt, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht (statt vieler SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 130 StPO), oder Grün- de vorliegen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Verteidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass einschränken wie körperliche und geistige Defizite (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 32 zu Art. 130 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 130 StPO). In Zweifelsfällen ist ent- scheidend auf die Fähigkeit der beschuldigten Person abzustellen, sich selbst wirk- sam verteidigen zu können (SCHMID, Handbuch, Fn. 197 zu N. 734). Dies hat im Hinblick auf den konkreten Einzelfall unter Würdigung der besonderen Umstände zu geschehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 130 vom 24. Juni 2014 E. 5, auch zum Folgenden). Klar sein dürfte, dass auch bei dieser Würdigung, wie bei Art. 130 Bst. c StPO insgesamt, von einer bestimmten Schwelle ausgegangen werden muss. Das heisst, dass die konkrete Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit gesamthaft betrachtet von einer solchen Intensität sein muss, dass ohne Bestellung einer anwaltlichen Vertretung nicht von einem fairen Prozess gesprochen werden kann (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 472), mit der Konse- quenz, dass bereits erhobene Beweise nur beschränkt Gültigkeit besitzen (Art. 131 Abs. 3 StPO). Da die notwendige Verteidigung – sofern sie dem Willen der be- schuldigten Person widerspricht – eine Form der prozessualen Entmündigung ist und einen Eingriff in elementare Freiheitsrechte bedeutet, darf sie nur mit Zurück- haltung erfolgen (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 475). 6.4 Das Strafverfahren zwischen den Ärzten A.________/E.________ und der D.________ Krankenkasse AG dauert bereits rund sieben Jahre. In dieser Zeit ge- langte die Beschwerdeführerin mehrmals an die Beschwerdekammer. In keinem Verfahren fanden sich Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könnte bzw. ihre Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Zwar trifft zu, dass sich eine rechtlich komplexe Frage im Schnittbereich Gesund- heits- und Strafrecht stellt. Indessen ist diese klar umgrenzt, ist doch zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin strafbar gemacht hat, indem sie sich von einem Arztkollegen hat vertreten lassen, der von der Krankenkasse ausgeschlossen wor- den war, und dessen Leistungen in eigenem Namen fakturiert hat. Dass die Be- 8 schwerdeführerin über Kenntnisse im Gesundheitswesen verfügt, kann nicht in Ab- rede gestellt werden. Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Kenntnisse ist der Staats- anwaltschaft darin beizupflichten, dass die Tatbestände des Betrugs und der Ur- kundenfälschung rechtlich heikle Fragen aufwerfen können. Dies allein vermag in- dessen nicht eine im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO notwendige Verteidigung zu begründen. Andere Gründe, welche derzeit eine notwendige Verteidigung aufdrängen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die notwendige Verteidigung auch nicht mit der Argumentation begründet werden, der Gang des Verfahrens liesse sich mit der Beiordnung eines amtlichen Verteidigers vereinfachen (LIEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 132 StPO). Einer Verfahrenserleichterung steht schon die Tatsache entgegen, dass es der amtlich verteidigten Person unbenommen ist, neben ihrer Verteidigung selber Eingaben zu machen und Anträge zu stellen. Dass das Selbstverteidigungs- recht aus anderen Gründen eingeschränkt werden könnte, z.B. weil die beschuldig- te Person den geordneten Gang des Verfahrens dauernd in gravierender Weise stört oder ein Missbrauch von Verfahrensrechten vorliegt, wird von der Staatsan- waltschaft nicht behauptet. Einem entsprechenden missbräuchlichen Verhalten der beschuldigten Person könnte ohnehin nur einzelfallweise (durch Einschränkung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 108 StPO) begegnet werden. Das Institut der notwendigen Verteidigung ist nicht auf diese Fälle zugeschnitten (RIE- DO/NIGGLI, a.a.O., S. 463 f.). 6.5 Es liegt somit derzeit kein Fall vor, in welchem die Beschwerdeführerin zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 3. Februar 2017 ist aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur Ausü- bung des Vorschlagsrechts eingeräumt worden ist. 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei vorliegendem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Rest trägt der Kanton Bern. Entschädigungswürdige Nachteile sind der Beschwer- deführerin im Beschwerdeverfahren nicht entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 3. Februar 2017 wird auf- gehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die restlichen zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, werden vom Kanton Bern getragen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 18. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10