Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen. Vorliegend ist das Begehren auf eine Anhandnahme des Verfahrens wegen schwerer Körperverletzung, übler Nachrede und Nötigung als klar aussichtslos zu betrachten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten.