6. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Ob die Beschwerdeführerin mittellos ist, kann offenbleiben, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit voraussetzt, sondern auch genügende Prozesschancen. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.