Zudem sind weder aus der Anzeige noch der Beschwerde Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte gezielt solche Geräte einsetzt, um die Beschwerdeführerin zu schädigen (vgl. dazu die analogen Beschlüsse des Obergerichts BK 16 231 vom 23. Juni 2016 sowie BK 17 147 vom 16. Mai 2017). Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bleiben vielmehr sehr pauschal und unkonkret, was auch hinsichtlich des angeblichen Spuckens, Betrügens und Lügens gilt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.