Ausgehend von den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Zudem sind weder aus der Anzeige noch der Beschwerde Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte gezielt solche Geräte einsetzt, um die Beschwerdeführerin zu schädigen (vgl. dazu die analogen Beschlüsse des Obergerichts BK 16 231 vom 23. Juni 2016 sowie BK 17 147 vom 16. Mai 2017).