Auch aus der Beschwerde vom 28. Dezember 2017 ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Straftatbestandes. In Frage käme allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfrequente Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle). Die Verwendung einer Mikrowelle ist aber nicht strafbar.