5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vorne E. 4). Auch aus der Beschwerde vom 28. Dezember 2017 ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Straftatbestandes.