2 13179) ergangen, welche nach einer Beschwerde beim Obergericht hängig sei. Im Unterschied zur vorliegenden Anzeige seien die vorhergehenden jeweils im Namen von C.________, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, unterzeichnet worden. Die Anzeigen liessen sich jedoch weder in optischer noch in inhaltlicher Weise von denjenigen von C.________ unterscheiden.