Sie wies darauf hin, dass in derselben Sache bereits mehrere Entscheide ergangen seien, sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Obergericht des Kantons Bern. Sie verwies dafür auf die rechtskräftigen Nichtanhandnahmen vom 10. September 2015 (BJS 18685), 3. Februar 2016 (BJS 15 28391) und 25. Mai 2016 (BJS 16 10409) sowie den entsprechenden Beschluss des Obergerichts BK 16 231 vom 23. Juni 2016. Überdies sei in derselben Sache bereits eine Einstellungsverfügung mit Datum vom 4. September 2017 (BJS 17