4. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung sinngemäss zum Schluss, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte, mögliche Straftat ergeben würden. Sie wies darauf hin, dass in derselben Sache bereits mehrere Entscheide ergangen seien, sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Obergericht des Kantons Bern.